Spezielle Regelungen für Lastzüge

Fahrverbot

Dauerhafte Einschränkungen

Fahrzeugkategorien:
Last- und Spezialfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und Last- und Spezialfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t samt Anhänger.

Gebiet:
Auf Autobahnen und Straßen I. Klasse.

Zeitraum:
An Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 22:00 Uhr.
 

Vorübergehende Einschränkungen (im Sommer)

Fahrzeugkategorien:

Last- und Spezialfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und Last- und Spezialfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t samt Anhänger.

Gebiet:
Auf Autobahnen und Straßen I. Klasse.

Zeitraum:

Am Freitag zwischen dem 1. Juli und dem 31. August von 17:00 bis 21:00 Uhr.

Am Samstag zwischen dem 1. Juli und dem 31. August von 07:00 bis 13:00 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August von 13:00 bis 22:00 Uhr.

Besondere Einschränkungen

Fahrzeugkategorie:
Sonderfahrzeuge und Anhänger mit einer Breite von über 0,60 m.

Gebiet:
Auf Straßen I. Klasse außerhalb von Gemeinden

Zeitraum:
Vom 15. April bis 30. September:

  • am letzten Werktag vor einem Samstag oder arbeitsfreien Tag in der Zeit von 15:00 bis 21:00 Uhr.
  • am ersten arbeitsfreien Tag und am Samstag, wenn dieser nach einem Werktag folgt, in der Zeit von 7:00 bis 11:00 Uhr.
  • an Sonntagen und am letzten arbeitsfreien Tag in der Zeit von 15:00 bis 21:00 Uhr.

Dieses Fahrverbot gilt auf Autobahnen und Straßen I. Klasse in der Zeit von 13:00 bis 22:00 Uhr.

Höchstzulässige Abmessungen und Gewichte

Höhe – 4,00 m

Breite

  • Kraftfahrzeug / Anhänger – 2,55 m
  • Kühlfahrzeug (minimale Wandstärke 45 mm) – 2,60 m

Länge

  • Kraftfahrzeug – 12,00 m
  • Anhänger – 12,00 m

Fahrzeuggarnitur

  • Kraftfahrzeug + Anhänger – 18,75 m
  • Kraftfahrzeug + 2 Anhänger – 22,00 m
  • Sattelkraftfahrzeug – 16,50 m
  • Sattelkraftfahrzeug + Anhänger 22 m

Höchstzulässige Achslast

Einzelne Achse – 10,00 t
Einzelne Antriebsachse – 11,50 t
Doppelachsiges Kraftfahrzeug mit einem Achsabstand:

  • von bis zu 1,0 m – 11,50 t
  • von 1,0 m und weniger als 1,3 m – 16,00 t
  • von 1,3 m und weniger als 1,8 m – 18,00 t
  • von 1,3 m und weniger als 1,8 m, falls die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und einer Luftfederung, oder einer als gleichwertig angesehenen Federung ausgestattet ist, oder falls jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen versehen ist und die maximale Achslast nicht 9,5 t – 19,00 t übersteigt

Doppelachse des gekoppelten Fahrzeuges mit einem Achsabstand:

  • von bis zu 1 m – 11,00 t
  • von 1,0 m und weniger als 1,3 m – 16,00 t
  • von 1,3 m und weniger als 1,8 m – 18,00 t
  • 1,8 m – 20,00 t
  • über 1,8 m, unabhängige Achsen, daher sind 10 t pro Achse erlaubt.

Dreiachsiges angehängtes Fahrzeug mit einem Achsabstand:

  • von bis zu 1,3 m inklusive – 21,00 t
  • von über 1,3 m bis 1,4 m inklusive – 24,00 t
  • von über 1,4 m bis 1,8 m inklusive – 27,00 t

Höchstzulässiges Gesamtgewicht

Kraftfahrzeug

  • mit 2 Achsen – 18,00 t
  • mit 3 Achsen – 25,00 t
  • mit 3 Achsen, falls die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und einer als gleichwertig angesehenen Luftfederung ausgestattet ist, oder falls jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen versehen ist und die maximale Achslast nicht 9,5 t – 26,00 t übersteigt
  • mit 4 und mehr Achsen – 32,00 t

Anhänger

  • mit 2 Achsen – 18,00 t
  • mit 3 Achsen – 24,00 t
  • mit 4 und mehreren Achsen – 32,00 t

Fahrzeuggarnitur

  • mit 4 Achsen (2+2) – 36,00 t*
  • mit 5 Achsen (2+3) – 45,00 t*
  • mit 5 Achsen (3+2) – 43,00 t*
  • mit 5 Achsen (3+2), falls die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und einer als gleichwertig angesehenen Luftfederung ausgestattet ist, oder falls jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen versehen ist und die maximale Achslast nicht 9,5 t – 44,00 t* übersteigt
  • mit 6 Achsen (3+3) – 48,00t**

* höchstzulässiges Gesamtgewicht für die Kombination Zugmaschine + Anhänger, falls das einzelne Element nicht das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers übersteigt. Das höchstzulässige Gewicht für den Anhänger hängt von der Anordnung seiner Achsen ab (Anzahl der Achsen und Abstand zwischen ihnen) und hängt vom Gewicht pro Doppelachse oder Dreifachachse (qv) ab
** in der Tschechischen Republik werden die Zugmaschine und der Anhänger als eigenständige Fahrzeuge angesehen. Für Zugmaschinen mit 2 Achsen gilt ein höchstzulässiges Gewicht von 18 t, folglich sollte die richtige Gewichtsverteilung der Ladung berücksichtigt werden

Fahrtgeschwindigkeiten für LKWs

In Gemeinden

Mehrzweckstraßen Schnellstraßen Autobahnen
Kraftfahrzeug
</= 3.5 t
50 km/ h 80 km/ h 80 km/ h
Kraftfahrzeug > 3,5 t 50 km/ h 80 km/ h 80 km/ h
Anhängergarnitur 50 km/ h 80 km/ h 80 km/ h
LKW 50 km/ h 80 km/ h 80 km/ h

Außerhalb von Gemeinden

Mehrzweckstraßen Schnellstraßen Autobahnen*
Kraftfahrzeug
</= 3.5 t
90 km/ h 110 km/ h 130 km/ h
Kraftfahrzeug > 3,5 t 80 km/ h 80 km/ h 80 km/ h
Anhängergarnitur 80 km/ h 80 km/ h 80 km/ h
LKW 80 km/ h 80 km/ h 80 km/ h

* Fahrzeuge mit einer maximalen Konstruktionsgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h dürfen nicht auf tschechischen Autobahnen fahren.

Winterausrüstung

Im Zeitraum vom 1. November bis 31. März gilt für alle Kraftfahrzeuge, welche Verkehrswege nutzen, dann Winterreifenpflicht, wenn sich auf der Fahrbahn eine zusammenhängende Schnee- oder Eisschicht befindet oder denn, wenn gemäß dem Wetter davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Situation während der Befahrung des Verkehrsweges eintritt. Das Verkehrszeichen „Winterausrüstung“ bleibt ebenfalls gültig. Dort, wo das Verkehrszeichen aufgestellt ist, muss das Fahrzeug auch bei guten Wetterverhältnissen mit Winterreifen ausgestattet sein.  

Was bedeutet das Verkehrszeichen „Winterausrüstung“?

Die Verkehrszeichen „Winterausrüstung“ und „Winterausrüstung-Ende“ sind Verkehrszeichen, die Abschnitte von Verkehrswegen kennzeichnen, auf denen Fahrzeuge der Kategorie M und N unter allen klimatischen Bedingungen mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen, also nicht nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist oder wegen der Witterungsverhältnisse damit gerechnet werden kann.  

Welche Reifen werden als Winterreifen angesehen

Als Winterreifen gilt ein Reifen, auf dessen Flanke die Kennzeichnung M+S (M-S, M/S, M&S, MS), eventuell das Symbol eines Berggipfels und einer Schneeflocke angeführt ist. Das Reifenprofil muss mindestens 4 mm auf allen Rädern (bei Fahrzeugen von bis zu 3 500 kg), oder mindestens 6 mm auf allen Antriebsrädern (bei Fahrzeugen über 3 500 kg) haben.

Die Verwendung von Spikereifen ist verboten.