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Tschechische Republik – Verlängerung und Konkretisierung der Ausnahme von der Verordnung 561/2006

Die Ausnahme gilt vom 15.4.2020, 00:00 Uhr bis 31.5.2020, 23:59 Uhr.

In der Zeit vom 15.4.2020, 00:00 Uhr bis 31.5.2020, 23:59 Uhr werden die tschechischen Behörden den LKW-Fahrern Abweichungen von den Regeln für das Lenken und die Pausen, infolge der unerwarteten Verzögerungen vor allem an den Grenzübergängen anerkennen und tolerieren.

Die Erteilung der zeitweiligen Ausnahme bezüglich Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Art. 561/2006 betrifft folgende Bestimmungen:

Art. 6 (1): Ersetzung des maximalen täglichen Limits der Fahrt von 9 Stunden auf 11 Stunden;

Art. 6 (2): Ersetzung des maximalen wöchentlichen Limits der Fahrt von 56 Stunden auf 60 Stunden;

Art. 6 (3): Ersetzung des maximalen vierzehntägigen Limits der Fahrt von 90 Stunden auf 100 Stunden;

Art. 8 (1): Senkung der Anforderungen an tägliche Pausen von 11 Stunden auf 9 Stunden;

Art. 8 (6): Aufschub der wöchentlichen Ruhezeit nach einem Zeitraum von 7 (anstatt sechs) 24-Stundenzeitabschnitten nach dem Ende der vorherigen wöchentlichen Ruhezeit.

Art. 8 (8): Möglichkeit der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug mit einer geeigneten Schlafeinrichtung für jeden Fahrer versehen ist und das Fahrzeug steht.

Fahrer, die aus dem Grund der Grenzkontrollen, bzw. auch aus Gründen der z. B. bei Kunden eingeführten, vom Coronavirus verursachten sonstigen hygienischen Maßnahmen, gezwungen werden, von den festgelegten Regeln abzuweichen, müssen den Grund der Abweichung spätestens nach der Ankunft an der Stelle, auf der sie die Ruhezeit ggf. Pause in Anspruch nehmen, am Ausdruck des Fahrtenschreibers bzw. am Vormerkblatt vermerken. Die Fahrer müssen zugleich darauf achten, dass sie auf keine Art und Weise die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden und die Frachtführer haben das soziale Wohlergehen der Fahrer zu beachten.

Diese zeitweilige Ausnahme bezieht sich auf alle Fahrer, die sich am gesamten Transport der Güter in der Tschechischen Republik beteiligen. Diese Ausnahme ist durch die nach wie vor verlaufende Pandemie COVID-19 (Coronavirus) und durch den Bedarf des Verkehrssektors, die wichtigsten wirtschaftlichen Branchen im Gang zu erhalten, begründet und nicht zuletzt eine Möglichkeit, den Kunden die Ware rechtzeitig zu liefern.